(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen, die haushaltsunwirksamen Einzahlungen – u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite – und haushaltsunwirksamen Auszahlungen – u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite – sowie der Zahlungsmittelbestand (Anfangs- und Endbestand an Zahlungsmitteln) auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 entsprechend.
(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Finanzrechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen. Die Ergebnisse sind mit den Planansätzen des Haushaltsjahres zu vergleichen. Die nach § 21 übertragenen Haushaltsermächtigungen sind gesondert auszuweisen.