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§ 40 KommHV-Doppik (Bayern) — Zahlstellen

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 38 Abs. 2 und 3 übertragen werden. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.