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§ 2 KomIntAVO (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Kommunalintegrationsarbeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verteilungsmasse sind die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung der jeweiligen Fördergegenstände nach § 1 Absatz 1 im jeweiligen Haushaltsjahr verfügbaren Mittel.

(2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum 31. Dezember des Vorjahres in der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamts ausgewiesene Gesamtzahl der Bevölkerung.