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§ 7 KomHKV (Brandenburg) — Teilergebnishaushalte

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 4 Absatz 1 aufzustellen, soweit die Erträge und die Aufwendungen ihnen zuzuordnen sind. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 anzugeben.

(2) Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss aus den Erträgen und Aufwendungen vor und nach interner Leistungsverrechnung zu bilden.