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§ 6 KlimaBergV — Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

Klima-Bergverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

1.
29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
2.
37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau

insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.