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§ 37 KitaG (Brandenburg) — Aufhebung der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

Kindertagesstättengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder Aufhebung einer Erlaubnis, einer Feststellung der personenbezogenen Eignung oder einer Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß der §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch haben keine aufschiebende Wirkung.

Unterabschnitt 3

Betrieb von Kindertagespflegestellen