§ 2 KfzHV — Leistungen

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.