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§ 15 KfSachvG — Zuständigkeiten

Kraftfahrsachverständigengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung

1.
die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
2.
die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
3.
die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.