(1) Die Ausbildung in den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen ist auf Anordnung der Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes durchzuführen.
(2) Die ergänzende Zivilschutzaus- und -fortbildung des Bundes gemäß § 13 Absatz 4 und § 14 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes ist in die Ausbildung zu integrieren.
(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes haben folgende Übungen durchzuführen:
Planübungen zur Schulung der Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung anhand von Katastrophenschutzplänen und weiteren Einsatzunterlagen,
Alarmierungsübungen zur Überprüfung der Alarmierungspläne und Alarmierungsbereitschaft,
Marschübungen zur Erprobung der geordneten Verlegung von Einheiten, die größer als ein Zug sind oder mehr als vier Einsatzfahrzeuge umfassen,
Stabsrahmenübungen zur Schulung und Überprüfung des Zusammenwirkens innerhalb der Katastrophenschutzleitung sowie des Katastrophenschutzstabes anhand eines angenommenen Schadensereignisses,
Vollübungen zur Erprobung der Katastrophenschutzpläne, zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen sowie ihres Zusammenwirkens untereinander und mit weiteren zur Mitwirkung verpflichteten Dritten.
(4) Die Katastrophenschutzbehörden sollen die Übungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mindestens im Abstand von zwei Jahren durchführen. Übungen nach Absatz 3 Nummer 5 sollen von den unteren Katastrophenschutzbehörden mindestens im Abstand von fünf Jahren durchgeführt werden.
(5) Auf die Durchführung von Übungen gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 kann verzichtet werden, wenn Realeinsätze der jeweiligen Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes innerhalb der letzten zwei Jahren stattgefunden haben. Auf die Durchführung von Übungen gemäß Absatz 3 Nummer 5 kann verzichtet werden, wenn Realeinsätze der jeweiligen Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes innerhalb der letzten fünf Jahren stattgefunden haben.