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§ 13 KWaldV (Bayern) — Aufsicht über den Körperschaftswald

Körperschaftswaldverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsicht über den Körperschaftswald ist Forstaufsicht im Sinn des Art. 26 BayWaldG.

(2) Treten Mängel in der Bewirtschaftung der Körperschaftswälder auf, so weisen die unteren Forstbehörden die Körperschaften auf diese Mängel hin und schlagen gleichzeitig Maßnahmen zu deren Abhilfe vor. Bleiben Hinweise der unteren Forstbehörden von den Körperschaften unbeachtet und sind weitere Bemühungen, im gütlichen Benehmen mit der Körperschaft eine Abhilfe der Mängel zu erreichen, nicht erfolgreich, so ordnet die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 41 Abs. 1 BayWaldG förmlich an.