nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 57 KWBG (Bayern) — Unfallfürsorge

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten Unfallfürsorge nach Art. 63 BayBeamtVG, soweit nicht ein Anspruch auf entsprechende Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.