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Art 24 KWBG (Bayern) — Einstweiliger Ruhestand

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen können nicht nach § 30 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Regelungen über den einstweiligen Ruhestand nach Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 BayBG und nach Art. 26 Abs. 3 bleiben unberührt.