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§ 23 KStG 1977 — Steuersatz

Körperschaftsteuergesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.