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§ 36 KSpG — Geltung von Vorschriften

Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, soweit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ist.