Anträge auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens können bis zum 31. August 2025 gestellt werden. Entscheidend ist der Eingang aller Unterlagen nach § 3 Absatz 2 bei der Bundesanstalt.
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Anträge auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens können bis zum 31. August 2025 gestellt werden. Entscheidend ist der Eingang aller Unterlagen nach § 3 Absatz 2 bei der Bundesanstalt.