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§ 4 KMZÜV — Antragsfristen

Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anträge auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens können bis zum 31. August 2025 gestellt werden. Entscheidend ist der Eingang aller Unterlagen nach § 3 Absatz 2 bei der Bundesanstalt.