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Art 4 KJG (Bayern) — Maßnahmen

Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:

1. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen,

2. Vorkehrungen zu treffen, dass keine übermäßig lärmerzeugenden Geräte verwendet werden, und

3. Vorkehrungen für eine bestimmungsgemäße Nutzung zu treffen.