Zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:
1. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen,
2. Vorkehrungen zu treffen, dass keine übermäßig lärmerzeugenden Geräte verwendet werden, und
3. Vorkehrungen für eine bestimmungsgemäße Nutzung zu treffen.