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§ 46 KAGB — Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten

Kapitalanlagegesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 nichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.