§ 16a KAGB — Verbot von Verbraucherkrediten

Kapitalanlagegesetzbuch

Stand: 18.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen.