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§ 157 KAGB — Firma

Kapitalanlagegesetzbuch

Stand: 18.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.