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§ 27a JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Abschnitt 9

Schiedsverfahren