Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als in den §§ 2 bis 5 festgelegte Zuständigkeiten bestanden haben, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.