(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(2) § 7 Absatz 3 und § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes bleiben unberührt.