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Art 2 JSOG (Bayern)

Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1

[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S