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§ 81 JGG — Entschädigung des Verletzten

Jugendgerichtsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.