(1) Für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch erhebt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 250 Euro.
(2) § 2 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Die Aufforderung zur Einzahlung eines Vorschusses erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes, in den in § 2 Absatz 4 genannten Fällen ermäßigt sich die Gebühr auf 35 Euro und in den in § 2 Absatz 5 genannten Fällen auf 180 Euro.