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§ 23 InvKG — Sofortvollzug

Investitionsgesetz Kohleregionen

Historische Fassung: Stand 14.08.2020 bis 05.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e Absatz 2 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.