Für die Gerichtsvollzieher des Landes Brandenburg ist die Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen.
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Für die Gerichtsvollzieher des Landes Brandenburg ist die Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen.