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§ 56 IntFamRVG — Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Außer Kraft: § 56 ist seit 01.08.2022 nicht mehr im IntFamRVG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, finden die Vorschriften des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), weiter Anwendung. Für die Zwangsvollstreckung sind jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Hat ein Gericht die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet, so bleibt seine funktionelle Zuständigkeit unberührt.