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§ 286 InsO — Grundsatz

Insolvenzordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.