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§ 270c InsO — Bestellung des Sachwalters

Insolvenzordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.