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Art 11 IngVStV_Bay_HES (Bayern) — In-Kraft-Treten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben.

(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25 Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im hessischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.