(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung übertragen wurden, sind zuständig für die Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
(2) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung übertragen wurden, nehmen die Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Sonderaufsicht über die in Absatz 1 genannte Aufgabe führt das für Bauwesen zuständige Ministerium der Landesregierung als oberste Sonderaufsichtsbehörde.