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§ 72 IfSG — Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes

Infektionsschutzgesetz

Außer Kraft: § 72 ist seit 11.10.2020 nicht mehr im IfSG enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 10.06.2019.

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.