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§ 54b IfSG — Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt

Infektionsschutzgesetz

Stand: 09.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.