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§ 1 IfSBG (Brandenburg) — Zweck des Gesetzes

Infektionsschutzbeteiligungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 18.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zweck des Gesetzes ist es, den Landtag Brandenburg bei wesentlichen Entscheidungen über die im Land Brandenburg notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes zu beteiligen.

Einzelnorm