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§ 73 IRG — Grenze der Rechtshilfe

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Historische Fassung: Stand 10.12.2019 bis 19.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Elften Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.