§ 12 IRG — Bewilligung der Auslieferung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.