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§ 16 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Aufsicht

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die staatliche Aufsicht über die Bank führt das Ministerium der Finanzen (Aufsichtsbehörde).

(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und b bezeichneten Maßnahmen,

die in § 11 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Vorhaben und

die Übernahme von Aufgaben für andere Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 4 Absatz 1.

Einzelnorm