§ 16 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Aufsicht

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Aufsicht über die Bank führt das Ministerium der Finanzen (Aufsichtsbehörde).

(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und b bezeichneten Maßnahmen,

die in § 11 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Vorhaben und

die Übernahme von Aufgaben für andere Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 4 Absatz 1.

Einzelnorm