(1) Die staatliche Aufsicht über die Bank führt das Ministerium der Finanzen (Aufsichtsbehörde).
(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und b bezeichneten Maßnahmen,
die in § 11 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Vorhaben und
die Übernahme von Aufgaben für andere Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 4 Absatz 1.
Einzelnorm