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Art 27 IE-RL — Zukunftstechniken

IE-RL

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken, insbesondere wenn diese Techniken in den BVT-Schlussfolgerungen, den BVT-Merkblättern oder den Feststellungen des in Artikel 27a genannten Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen aufgeführt werden.