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§ 11 IDNrG — Löschung

Identifikationsnummerngesetz

Stand: 01.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.