(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung
von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet
werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplanes durch die Parlamentarische
Kontrollkommission nach den verfassungsschutzrechtlichen Bestimmungen des
Landes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission
sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei
dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatzes
1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl.
S. 256) und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie
die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der
Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung
sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.