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§ 51e HwO

Handwerksordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50b gilt entsprechend.