Die örtlichen Ordnungsbehörden berichten dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils zum 31. März des Folgejahres, erstmals zum 31. März 2026, zu den Vorfällen nach § 5 des jeweiligen Kalenderjahres.
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Die örtlichen Ordnungsbehörden berichten dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils zum 31. März des Folgejahres, erstmals zum 31. März 2026, zu den Vorfällen nach § 5 des jeweiligen Kalenderjahres.