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§ 3 HmbNSGBefV — Ordnungswidrigkeiten

Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder
2.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trockenfallen lässt.