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Art 7 HföDG (Bayern) — Zusammensetzung des Rats

HföD-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Rat gehören an

1. der Präsident als Vorsitzender;

2. die Fachbereichsleiter und der Leiter der Zentralverwaltung;

3. zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und je ein Vertreter der anderen nach Art. 2 Satz 3 für die Fachbereiche zuständigen Staatsministerien;

4. je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände;

5. drei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen;

6. drei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden;

7. ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals.

(2) Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden bestimmt. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 und deren Stellvertreter werden von den entsprechenden Mitgliedern der Fachbereichskonferenz, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungspersonal gewählt; das Nähere regelt die Satzung.