(1) Dem Rat gehören an
1. der Präsident als Vorsitzender;
2. die Fachbereichsleiter und der Leiter der Zentralverwaltung;
3. zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und je ein Vertreter der anderen nach Art. 2 Satz 3 für die Fachbereiche zuständigen Staatsministerien;
4. je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände;
5. drei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen;
6. drei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden;
7. ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals.
(2) Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden bestimmt. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 und deren Stellvertreter werden von den entsprechenden Mitgliedern der Fachbereichskonferenz, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungspersonal gewählt; das Nähere regelt die Satzung.