§ 83 HeilBerG (Brandenburg) — Anwendung weiterer Vorschriften

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind § 173 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Vorschriften des Vierzehnten und Fünfzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes auf das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.