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§ 101 HeilBerG (Brandenburg) — Aufhebung des Urteils, eigene Entscheidung in der Sache

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichtes für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 102 verfährt.