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§ 9 HebStPrV — Praxisplan

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 18.01.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8.