§ 12 HebStPrV — Tätigkeitsnachweis

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.